logo
Artikel Diskussion (0)
Selbstverstümmelung
(recht.straf.bt.109)
    

Dient eine Selbstverstümmelung dem Entzug der Wehrpflicht durch Untauglichmachung, so liegt eine Straftat im Sinne von § 109 StGB vor.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise