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Sicherheitsleistung, Zwangsversteigerung
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung.versteigerung)
    

Im Rahmen der Zwangsversteigerung kann sofort nach Abgabe eines Gebots u.a. vom Gläubiger Sicherheit verlangt werden (§ 67 ZVG). Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des Verkehrswertes.

Die Sicherheitsleistung ist vom Bieter durch bestätigte Bundesbankschecks, Verrechnungsschecks, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts, Nachweis über eine eingegangene Vorabweisung auf das Konto der Gerichtskasse zu erbringen.

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