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Sonderbedarf, Kinder
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Definition
             2. Beispiele
             3. Geltendmachung/Berechnung

1. Definition

Mit Sonderbedarf wird im Unterhaltsrecht ein unregelmäßig außergewöhnlich hoher Lebensbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bezeichnet. Davon ist der regelmäßige Mehrbedarf abzugrenzen. Bezüglich des Kindesunterhalts ist dies vor allem ein Bedarf der nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ist.

2. Beispiele

Beispiele: pädagogisch angezeigte Nachhilfestunden, Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung [z.B. Zahnspange], Kosten für einen Schüleraustausch).

Kein Sonderbedarf sind dagegen Kosten die auf lange Zeit absehbar waren und für die hätte Vorsorge getroffen werden können (z.B. Kosten für Kommunions-/Konfirmationsfeier, Klassenfahrt, Führerschein [AG Arnstadt Urteil v. 4.7.1997 Az. 5 F 65/9/] u.ä.). Etwas anderes kann gelten, wenn eine Rücklagenbildung aufgrund der Höhe des laufenden Unterhalts nicht möglich war (OLG Dresden OLG-Report Dresden 2000, 96 = FamRZ 2000, 1046).

Für unnötige Aufwendungen, z.B. ein von der Schule erstmalig zusätzlich angebotener Schüleraustausch mit China, ist ein Sonderbedarf vom OLG Hamm (Beschluss v. 21.12.2010 Az. 2 WF 285/10) abgelehnt worden.

3. Geltendmachung/Berechnung

Sonderbedarf kann gemäß § 1613 BGB bis zu einem Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

Zur Berechnung siehe unter Mehrbedarf.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mehrbedarf, Kinder