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Stellvertretung, Willensmängel
(recht.zivil.materiell.at.stellvertretung)
    

Bei der Anfechtung eines durch den Vertreter geschlossenen Geschäftes ist zu beachten, dass es hinsichtlich der Fehler bei der Willensbildung auf den Vertreter und nicht auf den Vertretenen ankommt (§ 166 Abs. 1 BGB).

Beispiel: A beauftragt den B für ihn ein Touren-Fahrrad zu kaufen, er glaubt dabei "Touren" sei eine französische Rennradmarke. B, der weiss das Tourenfahrräder ein spezielle Art von Fahrrädern und keine Rennräder sind, geht los und kauf ein entsprechendes Fahrrad. A kann dieses Geschäft nicht aufgrund seines Irrtums anfechten, da B, auf den es ankommt, sich in keinem Irrtum befand.

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