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Steuererfindungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Mit Steuererfindungsrecht wird das Recht der Gemeinden bezeichnet, gemäß § 7 KAG selbständig neue örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern "erfinden" und zu erheben zu dürfen. Das Recht wird durch bereits bestehende Steuergesetze und Steuerprivilegien von Land und Landkreisen beschränkt.

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