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§ 212 StGB Totschlag
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-16)
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(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Totschlag * Tatstrafrecht/Täterstrafrecht * § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen