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(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder
andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird,
wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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