logo
Artikel Diskussion (1)
Störung der Totenruhe
(recht.straf.bt.168)
    

Mit Störung der Totenruhe wird das Entwenden einer Leiche oder von Teilen einer Leiche, das Zerstören oder Beschädigen von Grab- oder Totengedenkstätten und das Verüben von beschimpfenden Unfug an diesen Stätten bezeichnet. Die Störung der Totenruhe ist gemäß § 168 StGB strafbar.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Leichenraub * Grabschändung