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§ 205 StPO
(gesetz.stpo)
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Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.


Anm: § 205 wird auf den Beschuldigen analog angewandt. Ob dann die Verjährung gehemmt wird ist umstritten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Beschuldigter nicht auffindbar