logo
Artikel Diskussion (0)
§ 357 StPO [Revisionserstreckung]
(gesetz.stpo)
<< >>
    

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise