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Streitgegegenstand bei Kündigungsschutz
(recht.zivil.formell.arbeitsprozess)
    

Im Kündigungsschutzverfahren kann man streng dogmatisch drei Streitgegenstände unterscheiden:

  • Den "engen" gemäß § 4 KSchG der sich nur auf eine Kündigung bezieht und den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht erfasst.
  • Den "mittleren", der sich auf eine Kündigung und den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung erstreckt.
  • Den "weiten", der sich aus einer Kombination von § 4 KSchG und § 256 ZPO ergibt (auch "Schleppnetzantrag"), und der alle Beendigungstatbestände und den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der mündlichen Verhandlung umfasst.

In Literatur und Rspr. wird der mittlere Streitgegenstand oft als der enge bezeichnet, da es nur selten Sinn macht isoliert über eine Kündigung zu streiten (was aber z.B. bei ehrenrührigen Kündigungen u.U. sinnvoll sein kann).

Das Feststellungsinteresse für § 256 ZPO ergibt sich bei einem weiten Antrag, aus weiteren drohenden Kündigungen, das Feststellungsinteresse für § 4 KschG aus § 9 KSchG.

Bei einem weiten Antrag prüft das Gericht, ob tatsächlich weitere Beendigungstatbestände im Raum sind, und geht ggf. von einem mittleren Antrag aus.

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