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Subunternehmer/Nachunternehmer
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Als Subunternehmer (= Nachunternehmer) werden Unternehmer bezeichnet, denen sich ein anderer Unternehmer bedient um seine Hauptflichten gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen. Dabei besteht ein selbständiger Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Subunternehmer. Zwischen Subunternehmer und Vertragspartner des Unternehmers besteht keine vertragliche Beziehung.

Beispiel: A beauftragt das Bauunternehmen C mit dem Bau seines Hauses. C erstellt den Rohbau und beauftragt den Dachdecker F mit dem Aufschlagen des Daches. F ist damit Subunternehmer des C. Ein Vertrag besteht nur zwischen A und C sowie zwischen C und F.

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