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Tarifeinheit, Grundsatz der
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.tarif)
    

Mit dem Grundsatz der Tarifeinheit, wird der Grundsatz bezeichnet, dass auf ein Arbeitsverhältnis und ein Unternehmen grundsätzlich nur ein Tarifvertrag anwendbar sein soll. Siehe auch unter Tarifkonkurrenz.

Im Frühjahr 2010 hat der 4. Senat des BAG eine Divergenzanfrage an den 10. Senat gestellte, da er vom Grundsatz der Tarifeinheit abweichen will.

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Auf diesen Artikel verweisen: Spartentarifvertrag * Tarifkonkurrenz/Tarifpluralität