logo
Artikel Diskussion (0)
Teilgläubiger, Anwaltsgebühren
(recht.zivil.formell.prozess.gebuehren)
    

Soweit Teilgläubiger ihren Anspruch von einem Anwalt verfolgen lassen, beläuft sich der Gebührenanspruch maximal auf den Bruchteil an den Gebühren die für eine einheitliche Geltendmachung des Gesamtanspruches durch einen Gläubiger anfallen, der dem Anteil des Anspruchs des Teilgläubigers am Gesamtanspruch entspricht.

Beispiel: A und B sind Teilgläubiger des C mit je 25.000,-. Anwalt Q macht beide Ansprüche gegen C erfolgreich geltend. Als Gebühr schulden A und B je 50 % einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000,- zuzügl einer Telelkommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise