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Teilklage/unabgrenzbare Teilklage
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Wirkung
             2. unabgrenzbare Teilklage

Von einer Teilklage spricht man, wenn der Kläger von einem Anspruch den er hat oder zu haben glaubt, nur einen Teil geltend machen will. Gibt er dies an, und behält sich die restliche Geltendmachung vor, spricht man von einer offenen Teilklage. Unterlässt er dies, und lässt nicht erkennen, dass er nur einen Teil geltend macht, spricht man von einer verdeckten Teilklage.

Ist der Anspruch seiner Natur teilbar, so erfasst das Urteil über eine Teilklage nur den Teil, über den entschieden wurde. Der Kläger kann den Rest in einer weiteren Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich die Geltendmachung weiterer Teile nicht vorbehalten hat (sogenannte verdeckte Teilklage, siehe BGHZ 135, 178).

Ist der Anspruch nach seiner Natur nicht teilbar, erstreckt sich die Rechtskraft auf den ganzen Anspruch und der Kläger kann keine weiteren Teile geltend machen.

1. Wirkung

Die Teilklage führt zu einer Hemmung der Verjährung, allerdings nur in Höhe des eingeklagten Betrags.

2. unabgrenzbare Teilklage

Von einer unabgrenzbaren Teilklage spricht man, wenn der Kläger mehrere selbständige Schadenspositionen angibt, von der Gesamtsumme nur einen Teil einklagen will, aber nicht angibt welche Positionen gekürzt werden sollen.

Beispiel: A hat einen durch B verursachten Autounfall gehabt, dabei ist ihm am Fahrzeug ein Schaden von 10.000,- Euro, durch die Arztbehandlung ein Schaden von 500,- Euro und durch entgangenen Gewinn ein Schaden von 2.500,- Euro entstanden. Will er jetzt, weil er sich über die durchsetzbare Höhe unsicher ist, nur 9.000,- Euro geltend machen, muss er darlegen wie er die einzelnen Positionen kürzen will.

Wird Abgrenzung nicht vorgenommen, ist die Klage unzulässig, da der Streitgegenstand nicht feststeht. Nach anderer Ansicht ist die Klage unbegründet.

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