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Teilurteil/Schlussurteil
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Teilurteil wird ein Endurteil bezeichnet mit dem das Gericht nur über einen Teil des Rechtsstreits entscheidet (§ 301 ZPO).

Beispiel: K klagt aus einer Vertragsbeziehung mit B sechs offene Rechnungen ein. Für drei davon ist nach der ersten Verhandlung Entscheidungsreife gegeben. Daher spricht das Gericht dem K diese drei Beträge mit Teilurteil zu.

Durch das Teilurteil wird der Prozess in zwei selbständige Verfahren getrennt, deren Schicksal unabhängig voneinander ist. Mit Schlussurteil wird das spätere Urteil über den verbleibenden Rechtsstreit bezeichnet.

Das Teilurteil darf keine Präjudizien für die noch offen Ansprüche enthalten, da es keine Bindungswirkung entfaltet und es so zu wiedersprüchlichen Teilurteilen führen könnte.

Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils sind:

  1. Abgrenzbarkeit des Gegenstandes über den mit dem Teilurteil entschieden werden soll
  2. der Gegenstand muss bereits entscheidungsreif sein.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwischenfeststellungsklage * Endurteil * Säumnis * Schlussurteil