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Telekommunikationspauschale
(recht.zivil.formell.prozess.anwaltsverguetung)
    

Mit Telekommunikationspauschale wird eine vom Anwalt dem Mandanten gemäß VV 7002 in Rechnung stellbare Pauschalgebühr für Telekommunikationskosten bezeichnet. Die Gebühr beträgt 20 % der Gebühren, maximal aber 20,- Euro. Siehe auch unter Kostenberechnung im Zivilprozess.

Wird ein Anwalt in der derselben Sache sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig so fällt die Telekommunikationspauschale 2x an.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsgebühr * Anwaltskosten