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Trennungsjahr
(recht.zivil.materiell.familie.scheidung)
    

Mit Trennungsjahr wird der gemäß § 1566 BGB für die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe erforderliche Zeitraum von einem Jahr Getrenntleben bezeichnet.

Das Trennungsjahr beginnt mit der Trennung von Tisch und Bett und muss/kann nicht gerichtlich festgestellt werden, wie es z.B. im italienischen Recht vorgesehen ist.

D.h. es muss eine räumliche und organisatorische Trennung und eine Beendigung der sexuellen Beziehung erfolgen. Die räumliche Trennung kann durch Auszug oder in der Wohnung erfolgen. Im letzteren Fall ist es wichtig, dass gegenseitig keinerlei Leistungen (Wäschewaschen, Kochen, Putzen, Einkaufen) mehr erbracht werden).

Der Trennungszeitpunkt ist kein (zwischen-) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (OLG Frankfurt, Beschluss 22.1.2021 − 4 UF 84/20 = NZFam 2021, 734; aA ...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Nutzungsentgelt, Wohnung im Familienrecht * Ehescheidung * Ehescheidung * Scheitern der Ehe * Versöhnungsversuch, (steuerrechtliche) Folgen * Fehlehe