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Treuhandvermögen bei BaföG
(recht.oeffentlich.verwaltung)
    

Hält ein Student treuhänderisch Vermögen für einen anderen, es ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zu § 28 BaföG vorliegen. Die Rechtsprechung ist bei Abweichungen streng und rechnet das Vermögen im Zweifel dem Studenten zu.

"An den Nachweis eines solchen Treuhandverhältnisses unter Angehörigen durch den Auszubildenden im Zusammenhang mit beantragter Ausbildungsförderung sind wegen der Missbrauchsgefahr bei solchen Abreden strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 28.1.2009 a. a. O.). Soweit die tatsächlichen Grundlagen in der Sphäre des Auszubildenden liegen, obliegt ihm bei der Sachverhaltsaufklärung eine gesteigerte Mitwirkungspflicht." (VG München v. 19.09.2013 Az. M 15 K 12.1704)

Verwaltungsvorschrift zu § 28 BaföG 28.3.2b: "Der Rückforderungs- bzw. Herausgabeanspruch eines Treugebers ist als Schuld abzugsfähig, wenn die Treuhandabrede unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist:
  1. es besteht ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages,
  2. der Inhalt der Abrede und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt,
  3. die Durchführung des Vertrages entspricht den geltend gemachten Vereinbarungen (z.B. abredegemäßer Geldfluss, Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber),
  4. es besteht eine Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen,
  5. es besteht eine Kontovollmacht des Treugebers,
  6. im Antrag auf Ausbildungsförderung wird von vornherein auf eine treuhänderische Bindung hingewiesen.

Abweichungen von den vorstehenden Kriterien müssen nachvollziehbar begründet werden.

Nicht entscheidend ist, ob das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis offenkundig geworden ist oder ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt."

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