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Übermaßverbot/Untermaßverbot
(recht.oeffentlich.staat)
    

Das Übermaßverbot untersagt es dem Staat in einem Maß in die Grundrechte der Bürger einzugreifen , das nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Entsprechend untersagt das Untermaßverbot es dem Staat, weniger zum Schutz der Grundrechte seiner Bürger zu tun als mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Aus dem Untermaßverbot leitet sich daher eine Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrecht ab.

Beispiel: Der Staat verstößt gegen das Untermaßverbot, wenn er keine Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern, bzw. deren Gesundheit, ergreift.

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