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Umgangspflicht
(recht.zivil.materiell.familie.umgang)
    

§ 1684 BGB statutiert neben dem Umgansrecht der Eltern auch ein Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern und eine daraus resultierende Umfangspflicht der Eltern. Diese Pflicht ist durch das Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil, einklagbar und - wenn mit dem Kindeswohl zu vereinbaren - auch vollstreckbar (OLG Frankfurt, v. 11.5.2021 Az. 4 WF 55/2 = NZFam 2021, 606).

Ein eigenes Recht hat der betreuende Elternteil nicht (OLG Karlsruhe v. 21.2.2014 Az. 16 WF 53/13).

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