logo
Artikel Diskussion (0)
Umgang, Voillstreckung
(recht.zivil.formell.familie)
    

Zur Vollstreckung von gebilligten Umgangsbeschlüssen § 89 Abs. 1 FamFG können zur Durchsetzung von Umgangsregelungen Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden.

Die Ordnungsmittel können auch von Amts wegen durch das Gericht verhängt werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise