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§ 103 UmwG Beschluß der Mitgliederversammlung
(gesetz.umwg.buch-2.teil-1.abschnitt-2)
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Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.


Hinweis: Aus § 13 UmwG ergibt sich, dass der Verschmelzungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedarf.

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