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Unterhaltsstatut
(recht.zivil.materiell.ipr)
    

Mit Unterhaltsstatut wird das in grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendende materielle Unterhaltsrecht bezeichnet.

Das deutsche IPR ist in Art. 18 EGBGB geregelt und wird vom Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 verdrängt. Allerdings ist Art. 18 EGBGB eine vollständige Umsetzung des Übereinkommens, so dass man sich in der Praxis an Art. 18 EGBGB orientieren kann.

Sind beide Parteien Deutsche und hält sich der Verpflichtete in Deutschland auf, ist das deutsche Recht anzuwenden unabhängig vom Aufenthaltsort des Berechtigten.

Bei nachehelichem Unterhalt wird auf das Scheidungsstatut verwiesen, d.h. es gilt das Recht des Staates nach dem geschieden wurde, d.h. haben beide Partner die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit, bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt nach dem Heimatrecht, nicht aber der Trennungsunterhalt (Art. 18 Abs. 4 EGBGB).

Die internationale Gerichtszuständigkeit richtet sich nach Art. 2 bzw. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO. Klagen sind am Wohnsitz des Verklagten zu erheben. Wenn der Berechtigte klagt, kann die Klage auch am Wohnsitz des Klägers erhoben werden.

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