logo
Artikel Diskussion (0)
§ 87h UrhG Beteiligungsanspruch des Urhebers
(gesetz.urhg.teil-2.abschnitt-7)
<< >>
    

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise