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Verbundene Verahren, FamFG, Abrechnung
(recht.)
    

Es ist für jedes der einzelnen verbundenen Verfahren ein Wert festzusetzen. Der Wert des "Verbundes" ist der dann der aufaddierte Wert der verbundenen Verfahren.

Beim Abrechnen gibt es dann Gebühren,

  • die vor der Verbindung schon angefallen sind (Immer die Verfahrensgebühr, möglicherweise auch die Terminsgebühr),
  • Gebühren die erst nach der Verbindung angefallen sind (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) und
  • Gebühren die doppelt anfallen (idR nur Verfahrens- und Terminsgebühr).

Die Verfahrensgebühr entsteht immer doppelt.

Ist die Terminsgebühr bisher nur einem Verfahren angefallen und nach Verbindung erneut terminiert worden. Entsteht eine Gebühr aus dem 1. Verfahren die auf die Gebühr im verbundenen Verfahren.

Die Auslagenpauschale (7002) ist in den Einzelverfahren schon entstanden und fällt im Verbundverfahren nicht erneut an.

Soweit Gebühren doppelt anfallen, hat der Anwalt bei der Abrechnung die Wahl.

Beispiel: Zwei SO-Verfahren wurden anhängig gemacht:

SO Aufenthaltsbestimmung 4.000,-
SO Gesundheitsorge 4.000,- 

In jedem gibt es einen ersten Termin. Im zweiten Termin werden die Verfahren verbunden und es kommt zu einer Einigung. D.h. Verfahrensgebühr (3100) und Terminsgebühr (3104) sind doppelt angefallen, Einigungsgebühr (1003) nur im verbundenen Verfahren.

Hier kann der Anwalt wie folgt abrechnen:

3100 aus 4.000,-
3104 aus 4.000,-
7002
3100 aus 4.000,-
3104 aus 4.000,-
7002
1003 aus 8.000,-

oder (was aber nur bei anderen Streitwertkonstellationen zu einem höheren Gebührenvolumen führt):

3100 aus 8.000,-
3104 aus 8.000,-
1003 aus 8.000,-
7002

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