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Verfügung/Anordnungen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.straf.prozess)
(engl. order )
    

Mit Verfügung (= V o. Vfg) wird eine Entscheidung des Richters/Staatsanwalts bezeichnet, mit der er gegenüber seiner Geschäftsstelle/Serviceeinheit mehrere Anordnungen trifft. Geht ein Akte zurück zur Geschäftsstelle, muss sie immer eine Verfügung enthalten (Keine Akte ohne Verfügung).

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