logo
Artikel Diskussion (0)
Verhandlungsgrundsatz/Beibringungsgrundsatz
(recht.formell.prozess)
    

Mit Verhandlungsgrundsatz (= Beibringungsgrundsatz) wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Parteien die streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen und gegebenenfalls beweisen müssen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Untersuchungsgrundsatz/Ermittlungsgrundsatz * Zivilprozess, Wahrheit * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO