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Verkehrsunfall/Verkehrsunfallprozess
(recht.zivil.formell.prozess und recht.zivil.materiell.schuld.bt.verkehrsunfall und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Ermittlung Unfallgegner
             2. Beklagte
             3. gestellter Unfall
             4. Inanspruchnahme der Vollkasko
             5. Beispiel
                5.1. I. Anspruch des B gegen die Halterin H aus § 7 StVG
                5.2. II. Anspruch des B gegen den Fahrer F aus § 18 StVG
                5.3. III. Anspruch des B gegen den Fahrer F aus § 823 BGB

Bei einem Verkehrsunfall sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

1. Ermittlung Unfallgegner

Soweit bekannt kann der Unfallgegner und die zugehörige Versicherung über das Kennzeichen ermittelt werden. Notwendig ist dafür ein Anruf beim Zentralruf der Versicherer (0180-25 0 26). Ist das Kennzeichen nicht bekannt, hilft, soweit der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, eine Nachfrage bei der zuständigen Dienstelle. Ist dies nicht hilfsbereit muss man warten, bis die Akten bei er zuständigen Behörde (bei Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr die Stadt/Gemeinde, bei Ordnungswidrigkeiten im fliessenden Verkehr das Regierungspräsidium bei Straftaten die Staatsanwaltschaft) sind, um dann dort Akteneinsicht zu verlangen.

Bei ausländischen Versicherungen sollte der Schädiger eine grüne Versicherungskarte übergeben. Der Anwalt kann damit die inländische Korrespondenzversicherung ermitteln und über diese den Schaden abwickeln.

2. Beklagte

Sind Fahrer und Halter verschiedene Personen, ist es sinnvoll beide zu verklagen, um beide zur Partei zu machen und damit eine Vernehmung des Fahrers als Zeuge zu unterbinden.

3. gestellter Unfall

Ob die Versicherung einen gestellten Unfall annehmen wird, kann man anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Indizien für gestellte Unfälle ermitteln.

4. Inanspruchnahme der Vollkasko

Hat der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung und gegenüber dem Schädiger wegen Mitverschulden oder Betriebsrisiko keinen vollen Anspruch kann es aufgrund des Quotenvorrechts sinnvoller sein auch bei Eigenbeteiligung über die Vollkaskoversicherung abzurechnen. Für Details siehe unter Quotenvorrecht.

5. Beispiel

Beispiel: F fährt mit seinem Wagen in der Morgendämmerung unter Missachtung der Vorfahrt auf die Landstraße 3. B, der auf der Vorfahrtsberechtigten L3 fährt, fährt ihm in die Seite, es kommt an beiden Fahrzeugen zu Schäden. Halter des Wagens des F ist die Frau des F, die H.

5.1. I. Anspruch des B gegen die Halterin H aus § 7 StVG

  1. Anspruch entstanden?
    1. Rechtsgutsverletzung des B
    2. Ist H Halter?
    3. Wurde die Rechtsgutverletzung des B beim Betrieb des Kfz verursacht
    4. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophe) verursacht
    5. Es liegt keine Schwarzfahrt i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 vor.
  2. Anspruch gemäß § 17 StVG mindern?
    1. Mehrere Beteiligte?
    2. kein unabwendbares Ereignis?
    3. Wieweit wurde der Schaden auch durch B verursacht?
  3. Mitverschulden gemäß § 9 StVG iVm § 254 BGB
  4. kausaler Schaden

5.2. II. Anspruch des B gegen den Fahrer F aus § 18 StVG

  1. Rechtsgutsverletzung
  2. War B Führer des Fahrzeugs?
  3. Wurde die Rechtsgutverletzung des A beim Betrieb des Kfz verursacht
  4. kein Verschulden? (Beweislastumkehr)
  5. kausaler Schaden
  6. Mitverschulden gemäß § 9 StVG iVm § 254 BGB
  7. Anspruchsminderung gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 StVG wie unter I

5.3. III. Anspruch des B gegen den Fahrer F aus § 823 BGB

  1. Für die Voraussetzungen siehe unter unerlaubte Handlung
  2. Auch hier it die Anspruchsminderung des § 17 StVG zu berücksichtigen
  3. Siehe auch JA 2003, 965, für eine Übersicht zur Quotelung: Haftungquoten bei Verkehrsunfällen, C.H. Beck.

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