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Vernehmung zur Person
(recht. und recht.ref.straf1)
    

Von der Vernehmung zur Person spricht man, wenn der Angeklagte oder Zeuge über seine persönlichen Umstände vernommen wird. Dazu gehören Name, Vorname, Adresse, Alter und Beruf.

Nicht dazu gehört das Einkommen. Das dieses z.B. für die Tagessatzhöhe relevant ist, darf ein Angeklagter erst dazu befragt werden, wenn er ordnungsgemäß über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde. Ein Verstoß gegen diese Regel ist ein Revisionsgrund.

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