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§ 11 VerschG [Kommorientenvermutung]
(gesetz.verschg)
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Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: gleichzeitiges Versterben