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Verstrickungsbruch
(recht.straf.bt.136)
    

Inhalt
             1. Prüfungsschema § 136 Abs. 1

Von Verstrickungsbruch spricht man, wenn jemand eine gepfändete oder sonst dienstlich in Beschlag genommene Sache zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht. Ein Verstrickungsbruch liegt auch vor, wenn der Täter ein dienstliches Siegel entfernt oder zerstört, mit dem eine Sache in Beschlag genommen wurde. Verstrickungsbruch ist gemäß § 136 Abs. 1 StGB ein strafbares Vergehen.

1. Prüfungsschema § 136 Abs. 1

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