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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Grundsätzlich wirken Verträge nur zwischen den Vertragsschließenden. Das gilt hinsichtlich der Primäransprüche wie auch der Sekundäransprüche.

D.h. Schadensersatz aus Vertragsverletzung ist grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner zu leisten.

Beispiel 1: H mietet bei V einen Wohnung. H hat einen Mann und zwei Kinder. Bei Übergabe der Mietsache hat das Treppengeländer einen Mangel. Als die H nach Einzug auf der Treppe stolpert und sich am Geländer festhalten will, bricht dieses ab und stürzt gemeinsam mit der H in den darunter liegenden Flur. H bricht sich dabei beide Beine.

In diesem Fall hat H unstreitig einen Anspruch auf Schadensersatz aus Mietvertrag i.V.m. § 536a BGB. Sie kann z.B. Arzt- und Krankenhauskosten verlangen.

Beispiel 2: Wie Beispiel 1 nur statt der H stolpert ihr 10 jähriger Sohn P und fällt samt Geländer in den Flur und bricht sich beide Beine.

P hat zunächst keinen Anspruch aus Mietvertrag i.V.m. § 536a BGB, da er nicht Vertragspartner des Mietvertrages zwischen seiner Mutter und dem Vermieter ist. Der Vermieter haftet dem P zunächst nur aus Delikt (§ 823 ff BGB).

Dies hielt das RG nicht für ausreichend (RGZ 91, 21; 98, 210; 127, 222), da die deliktische Haftung schwächer ist als die vertragliche (z.B. keine Zurechnung bei Verschulden eines Gehilfen nach § 278 BGB, sondern nur Haftung bei Auswahlverschulden nach § 831 BGB). Daher wurde der Vertrag zwischen H und V um Schutzwirkungen für Dritte, hier den Sohn P ergänzt.

1. Voraussetzungen

Anwendungsbereich für die Schutzwirkung zugunsten Dritter sind alle schuldrechtlichen Verpflichtungsverträgen. Die Schutzwirkung kann auch bei c.i.c. und nichtigen Verträge entstehen.

  1. Leistungsnähe, der Dritte muss der Leistung so nahe stehen, dass er mehr oder minder genauso wie der Gläubiger mit der Leistung in Berührung kommt.
  2. Gläubigernähe, der Dritte muss dem Gläubiger so nahe stehen, dass dieser auf die Sicherheit des Dritten genauso vertraut wie auf die eigene.
    In den so genannten Gutachterfällen wird mittlerweile ein Aufweichung des Kriteriums Gläubigernähe angenommen. Hier kann dann auch eine vertragliche Verbindung zwischen Gläubiger und Drittem ausreichen, was aber umstritten ist.
  3. Erkennbarkeit der Nähe für den Schuldner.

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Auf diesen Artikel verweisen: VSZD * Vertrag zugunsten Dritter, echter/unechter