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Vindikation/Vindikationslage
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Vindikation wird der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber dem nichtberechtigten Besitzer gemäß § 985 BGB bezeichnet. Von vindizieren spricht man daher, wenn der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe seines Eigentums verlangt.

Beispiel: A ist Eigentümer eines Autos. Er verleiht es B. Nach einer Woche kündigt A die Leihe und verlangt von B sein Eigentum heraus, er vindiziert das Auto von B.

Eine Vindikationslage ist ein Zustand, in dem der Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer hat.

Die Vindikation setzt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis voraus. Siehe dort.

Kann der Besitzer die Sache nach Rechtshängigkeit der Vindikationslage nicht herausgeben haftet er dafür. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer die Verfügung erst gemäß § 185 BGB genehmigt hat um den Anspruch nach § 816 BGB zu erhalten. Insoweit gilt, dass die Genehmigung nicht den unerlaubte Eingriff beseitigt (BGH NJW 1960, 860).

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Auf diesen Artikel verweisen: Vindikationslegat * negatorischer/vindikatorischer Anspruch