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Vollbeweis/Hauptbeweis/Gegenbeweis/Beweis des Gegenteils
(recht.ref.zpo1 und und und zpoag:680: und Zivilprozess und Einführung und und

und Was und versteht und man und unter und Gegenbeweis, und was und unter und Beweis und des und Gegenteils? und

und und recht.zivil.formell.prozess)
    

Von Vollbeweis spricht man, wenn das Gericht von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsachen vollständig überzeugt ist.

Von (Haupt-)beweis spricht man, wenn die Partei eine Behauptung bewiesen hat. Von Gegenbeweis, wenn die Gegenpartei den Beweis erschüttert hat. Vom Beweis des Gegenteils spricht man, wenn die Gegenpartei das Gegenteil der Behauptung beweisen konnte.

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