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vollwirksamer Anspruch
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einem vollwirksamen Anspruch spricht man, wenn der Forderung nichts entgegensteht, insbesondere wenn keine Einreden bestehen und es sich nicht um eine unvollkommene Verbindlichkeit handelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldnerverzug