(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die
Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts
(Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn
der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder
Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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