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Der Unterhaltsverpflichtete ist grundsätzlich berechtigt aus einem Angestelltenverhältnis in die Selbständigkeit zu wechseln, auch wenn es dann zu einem Einkommensrückgang kommt. Er darf dabei aber nicht vorwerfbar handeln.
"(...) die - auch selbst herbeigeführte - Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsschuldners grundsätzlich Beachtung verdient, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren;" (BGH v. 21.01.1987 Az. IVb ZR 94/85)
Man spricht insoweit auch davon, dass der Unterhaltsverpflichete nicht leichtfertig handeln darf (= "vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten", Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, Rn. 743).
Zudem wird von ihm verlangt Rücklagen zu bilden, die eine Zahlung des Unterhalts ermöglichen:
einem Unterhaltsschuldner, der nach seinem freien Willensentschluß eine voraussehbare rückläufige Entwicklung in seinen Einkünften herbeiführe, sei zuzumuten, diesen Plan erst dann zu verwirklichen, wenn er in geeigneter Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen oder durch Aufnahme eines Kredits, sichergestellt habe, daß er seine Unterhaltspflichten vorerst auch bei geringeren Einkünften werde erfüllen können.
(BGH aaO)
Das OLG Oldenburg (Az. 12 WF 3/97) akzeptiert niedrigeren Unterhalt, wenn anerkenneswerte Gründe vorliegen und "auf Sicht" eine Erhöhung des Einkommens zu erwarten ist.
Werden nach einer Überlegungszeit von ca. zwei Jahren keine Gewinne erwirtschaftet, muss der Unterhaltsverpflichtete sich wieder eine nichtselbständige Tätigkeit suchen, bzw. es wird ihm dann fiktiv sein früheres Angstelltengehalt zugerechnet (OLG Düsseldorf v. 2. 10. 1996 8 UF 34/96).
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