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weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einem weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn der Vorbehaltskäufer die Sache nur unter Weiterleitung des Vorbehaltes verkaufen darf. D.h. der weitere Käufer erwirbt auch nur Vorbehaltseigentum. Rechtlich kann dies entweder durch einen ausdrücklichen Verkauf des Anwartschaftsrechts oder durch eine von der Zustimmung des ursprünglichen Verkäufers bedingte Eigentumsübertragung realisiert werden.

In jedem Fall muss die Weiterleitung vertraglich mit dem weiteren Käufer geregelt werden, so dass immer eine Offenlegung des Vorbehaltskaufes notwendig ist.

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