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werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
(recht.notar.weg)
    

Von einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft spricht man von dem Zeitpunkt, des Verkaufs der ersten Wohnungseinheit mit Besitzenahme und Eintragung der Auflassungsvormerkung bis zur ersten Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Ab der ersten Eigentumsumschreibung entsteht dann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des WEG. Auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Regeln über die WEG entsprechend anzuwenden.

Erwerber die den Vertrag vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen haben, werden auch wenn die Inbesitznahme und Eintragung der Vormerkung nach dem Entstehen liegen werdende Wohnungseigentümer mit allen Rechten und Pflichten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Stimmrechtsvollmacht