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Zitationsrecht/Zitierungsrecht
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Zitationsrecht wird das für den Bundestag in Art. 43 Abs. 1 GG geregelte Recht des Parlaments bezeichnet die Anwesenheit in bestimmten Verhandlungen und die Anwort auf zulässige Fragen von Mitgliedern der Regierung zu verlangen.

Das Recht kann nur von der Mehrheit des Bundestages ausgeübt werden. Verpflichtet sind die Regierungsmitglieder nur soweit der Beratungsgegenstand in ihre Zuständigkeit fällt.

Berechtigt sind auch die Ausschüsse des Bundestages mit Ausnahme der Untersuchungsausschüsse und grundsätzlich der gemischten Ausschüsse.

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Auf diesen Artikel verweisen: Interpellationsrecht * Kontrollfunktion des Bundestages