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§ 23a ZPO Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-2)
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Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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