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§ 53 ZPO Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-2.titel-1)
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Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 9 FamfG Verfahrensfähigkeit