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§ 393 ZPO Uneidliche Vernehmung
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-7)
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Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eidesfähigkeit/Eidesmündigkeit