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§ 512 ZPO Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-1)
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Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.


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