In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Auf diesen Artikel verweisen: § 738 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher * § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * § 742 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits