(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen,
sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten
Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach
dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und
durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend
machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
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