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§ 792 ZPO Erteilung von Urkunden an Gläubiger
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 51 BeurkG Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht