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§ 918 ZPO Arrestgrund bei persönlichem Arrest
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-5)
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Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

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Auf diesen Artikel verweisen: Arrest, ZPO * Arrest, ZPO