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§ 935 ZPO Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-5)
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Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 899 BGB Eintragung eines Widerspruchs * Einstweilige Verfügung, ZPO * Einstweilige Verfügung, ZPO